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Abmeldung bei der Meldebehörde

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde abmelden. Das heißt, dass Sie sich immer dann abmelden müssen, wenn Sie

  • ins Ausland verziehen oder
  • eine Ihrer Wohnungen im Inland (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.

Nicht abmelden müssen Sie sich in folgenden Fällen:

  • Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, also aus einer Wohnung ausziehen und in eine neue Wohnung einziehen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

    oder

  • Wenn Sie Ihre bisherige Hauptwohnung aufgeben und dadurch Ihre Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder falls Sie mehrere Nebenwohnungen haben, eine dieser Nebenwohnungen Ihre neue Hauptwohnung wird. In diesem Fall müssen Sie der Meldebehörde Ihrer neuen Hauptwohnung den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Diese benachrichtigt dann die Meldebehörde Ihrer bisherigen Hauptwohnung und gegebenenfalls auch die Ihrer Nebenwohnungen.

Zuständig:

die Meldebehörde

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Ablauf:

Für die Abmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Den Meldeschein erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung. Bei einigen Gemeinden steht Ihnen der Meldeschein auch zum Download zur Verfügung.

Führt die Gemeinde das Melderegister automatisiert, kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck der von Ihnen erhobenen Daten deren Richtigkeit durch Ihre Unterschrift bestätigen.

Hat die Meldebehörde einen Internetzugang, können Sie ihr die erforderlichen Daten auch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur übermitteln.

Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und auch umziehen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung für Ihre Unterlagen.

Unterlagen:

Die Meldebehörde kann sich die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe "erforderlichen Unterlagen" vom Antragsteller vorlegen lassen. Dies sind häufig:

  • Personalausweis oder Reisepass des Meldepflichtigen beziehungsweise der Familienangehörigen
  • Kinderpass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderpass besitzen)

Kosten:

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Rechtsgrundlage:

Weitere Informationen

Kontakt

Rathaus Öschelbronn
Rathausplatz 1
71126 Gäufelden-Öschelbronn
Tel. 07032 7802-0
Fax 07032 7802-9100
E-Mail schreiben

Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

Urheberrecht

Gemeinde Gäufelden | Rathausplatz 1 | 71126 Gäufelden-Öschelbronn | Tel. 07032 7802-0 | Fax. 07032 7802-9100 | E-Mail schreiben