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Lebenssituation

Übersicht | Einbürgerung

Einbürgerung

Wenn Sie nicht schon durch Geburt oder aufgrund eines besonderen gesetzlichen Erwerbsgrundes die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, können Sie diese durch Einbürgerung erhalten.

Eingebürgerte erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung. Für sie gilt die Wehrpflicht ebenso wie die Verpflichtung, sich als Schöffe oder Wahlhelfer in unserer Gesellschaft zu engagieren.

Staatsangehörigkeit bei Geburt

Durch Geburt erwirbt ein Kind grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • zwar beide Eltern Ausländer sind, aber ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt
    • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen, auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland hat und
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.

Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Staatsangehörigkeit der Lebenslage Geburt.

Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Falls Sie Ausländer sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie selbst einen Einbürgerungsantrag stellen.

Das Einbürgerungsrecht ist so komplex, dass hier nur dessen Grundzüge dargestellt werden können. Darüber hinaus ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie sich durch die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde beraten lassen.

Für jede Einbürgerung müssen zunächst folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen. Einer Einbürgerung stehen Bestrebungen entgegen, die
    • gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind,
    • gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    • eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
    • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

  • Für eine Einbürgerung müssen Sie zudem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie die Zertifikat-Deutsch-Prüfung erfolgreich abgelegt haben.

  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen.
    Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest finden Sie im Integrationsportal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
    Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.

  • Grundsätzlich wird von Ihnen die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit verlangt, wenn diese nach dem ausländischen Recht nicht schon automatisch mit der Einbürgerung verloren geht.
    In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Zeit oder überhaupt nicht möglich ist, wird "Mehrstaatigkeit" hingenommen. Das gilt auch, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen.

Die besonderen Voraussetzungen der verschiedenen Einbürgerungsmöglichkeiten finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten oder minderjährige Kinder mit eingebürgert werden. Lassen Sie sich darüber bei Ihrer Einbürgerungsbehörde beraten.

Weitere Informationen bietet auch die Broschüre "Wege zur Einbürgerung" der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.

Zugeordnete Verfahren:

Weitere Informationen

Kontakt

Rathaus Öschelbronn
Rathausplatz 1
71126 Gäufelden-Öschelbronn
Tel. 07032 7802-0
Fax 07032 7802-9100
E-Mail schreiben

Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

Urheberrecht

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