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Rathaus Gäufelden-Öschelbronn
Luftbild Gemeinde Gäufelden
Bild: Mensa in Nebringen bei Nacht
Aspenhalle Gäufelden-Öschelbronn
Großes Orchester
Bild 3 Weihnachtswichtel
Bild: Waldkindergartengebäude in Gäufelden-Nebringen
Spielplatz
Feuerwehrhaus Gäufelden mit Einsatzfahrzeugen
Bahnhof Gäufelden

Freie Sicht nach allen Seiten: Das Ordnungsamt bittet um Ihre Mithilfe

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Ge­fahrensituationen hervorgerufen werden.

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Ge­fahrensituationen hervorgerufen werden. Bei den im Ordnungsamt eingehenden Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzun­gen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch über­hängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewach­sen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Omnibus­haltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen er­schwert.

Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württembergdürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Ein­richtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be­einträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst besei­tigen.

Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, We­gen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Gemeindeverwaltung) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführen schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung selbst durchführen.

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum voll­endeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch über­hängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erheb­liche Schadensersatzfor­derungen.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfü­gung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o.ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücks­spiel.

Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätz­lichen Auf­wand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:

1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücks­grenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen.

2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen recht­zeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.
Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstücks­eigen­tümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhal­ten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahr­bahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.

3. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.

4. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.

5. Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck frei gehalten wird.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Ver­kehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unter­nehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grund­stückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

Das Schnittgut kann kostenlos auf den Häckselplatz in Tailfingen gefahren werden.

Bitte beachten Sie, dass es in der Vegetationsschutzperiode vom 01. März bis30. September eines jeden Jahres verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören.