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Rathaus Gäufelden-Öschelbronn
Luftbild Gemeinde Gäufelden
Bild: Mensa in Nebringen bei Nacht
Aspenhalle Gäufelden-Öschelbronn
Großes Orchester
Bahnhof Gäufelden
Bild: Waldkindergartengebäude in Gäufelden-Nebringen
Spielplatz
Feuerwehrhaus Gäufelden mit Einsatzfahrzeugen
Bild: Radfahrer auf der Radrennbahn

Bundestagswahl am 23.02.2025

icon.crdate30.12.2024

Hier finden Sie alle Informationen und Hinweise zur vorgezogenen Bundestagswahl.

Der Bundeskanzler hat am 16.12.2024 im Bundestag die Vertrauensfrage nach Artikel 68 des Grundgesetzes gestellt. Die Mehrheit der Abgeordneten verweigerte dem Kanzler erwartungsgemäß das Vertrauen. Damit ist der Weg frei für die Auflösung des Bundestags und Neuwahlen.

Der Bundespräsident hat auf Vorschlag des Bundeskanzlers am 27.12.2024 den 20. Deutschen Bundestag aufgelöst. Die vorgezogene Neuwahl wurde durch den Bundespräsidenten auf Sonntag, den 23.02.2025 festgesetzt.

Am 23.02.2025 wählen nun die rund 6.500 Wahlberechtigte aus Gäufelden den 21. Deutschen Bundestag. Sie entscheiden daher mit über die Besetzung der 630 Sitze im Deutschen Bundestag.

Wahlscheinantrag mit Briefwahlunterlagen

Die Wahlbenachrichtigungen werden den Wahlberechtigten voraussichtlich in der KW 3/2025 zugestellt. Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. Neben der schriftlichen und persönlichen Beantragung, können Sie die Briefwahlunterlagen auch über folgenden Link beantragen:

Online‐Formular zur Briefwahlbeantragung

Der Link ist bis Donnerstag, 20.02.2025, 12:00 Uhr, freigeschalten.

Das Online-Formular erreichen Sie auch über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, den Sie mit einem Mobilgerät, z.B. Smartphone, scannen können.

Bitte beachten Sie, dass Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst etwa zwei Wochen vor dem Wahltermin versandt werden können, da vorher keine Stimmzettel zur Verfügung stehen werden!

 

Informationen und Hinweise

Wahltag und Wahlrecht

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet am Sonntag, den 23.02.2025 im Zeitraum von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Sinne von Art. 116 Grundgesetz, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in Deutschland ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Deutsche im Ausland

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen.

Wollen Auslandsdeutsche an einer Bundestagswahl teilnehmen, müssen sie hierfür einen schriftlichen Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde stellen. Informationen zur Antragstellung erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Deutsche im Ausland schicken ihren Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl an das Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der sie zuletzt in Deutschland gewohnt haben. Wahlberechtigte, die ihren Antrag aufgrund einer früheren Wohnung oder eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts in Gäufelden stellen, schicken ihren Antrag per E‐Mail an buergerbuero(@)gaeufelden.de oder postalisch an:

Gemeinde Gäufelden
Bürgerbüro
Rathausplatz 4
71126 Gäufelden

Ehemalige Gäufeldenerinnen und Gäufeldener, die aus anderen Gründen persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind, senden ihren Antrag im Original an die oben genannte Postanschrift. Eine Antragstellung per E‐Mail ist für diese Gruppe nicht zulässig. Beispiele für die Wahlberechtigung in diesem Fall finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Festlegungen zu Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt und Plakatierungen

 

Weitere Informationen und Links zur Bundestagswahl 2025:

Bundeswahlleiterin

Landeszentrale für politische Bildung

Innenministerium

 

Briefwahl

Sie möchten bei der nächsten Wahl Ihre Stimme per Briefwahl abgeben? Hier finden Sie allgemeine Informationen, ab wann Sie in Gäufelden Briefwahlunterlagen beantragen können. Oder wie Sie bei der Antragstellung gleich vor Ort wählen können.

Wer kann Briefwahl beantragen?

Wahlberechtigte, die in das Gäufeldener Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie beim Bürgerbüro rechtzeitig einen sogenannten Wahlschein beantragen.

Ab wann kann man Briefwahl beantragen?

Etwa fünf Wochen vor einer Wahl werden die Wahlbenachrichtigungen versendet.

Mit den Angaben auf der Wahlbenachrichtigung können Sie einen Antrag auf Briefwahl im Internet oder per Post stellen. Ohne die Daten der Wahlbenachrichtigung ist die Antragstellung per EMail an buergerbuero(@)gaeufelden.de möglich. In diesem Fall müssen Sie neben dem Familiennamen, Vornamen und der Wohnanschrift in Gäufelden auch Ihr Geburtsdatum angeben.

Durch den vorzeitigen Wahltermin für den 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025, werden die Wahlbenachrichtigungen ab Mitte Januar zugestellt. Über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahlausschuss wird dann spätestens am 30.01.2025 entschieden und die Stimmzettel werden der Gemeinde Gäufelden voraussichtlich ab dem 07.02.2025 vorliegen.

Erst nach der Lieferung der Stimmzettel können die Briefwahlunterlagen versendet werden bzw. kann vor Ort im Bürgerbüro gewählt werden.

Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen?

Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie auf unterschiedliche Weise erhalten:

  • über ein Online‐Formular beantragen (ab Erhalt der Wahlbenachrichtigung bis Donnerstag, 20.02.2025, 12:00 Uhr möglich),
  • das Online-Formular erreichen Sie auch über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, den Sie mit einem Mobilgerät, z.B. Smartphone, scannen können,
  • schriftlich per Post, Fax oder EMail anfordern,
  • persönlich im Bürgerbüro (Öschelbronn und Nebringen) abholen und dann auch direkt vor Ort wählen.

Anträge über das Telefon sind nicht möglich.

Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht.