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Rathaus Gäufelden-Öschelbronn
Luftbild Gemeinde Gäufelden
Bild: Mensa in Nebringen bei Nacht
Aspenhalle Gäufelden-Öschelbronn
Großes Orchester
Bahnhof Gäufelden
Bild: Waldkindergartengebäude in Gäufelden-Nebringen
Spielplatz
Feuerwehrhaus Gäufelden mit Einsatzfahrzeugen
Bild: Radfahrer auf der Radrennbahn

Grundsteuerreform zum 01.01.2025

icon.crdate14.01.2025

Seit 10.01.2025 verschickt die Gemeindeverwaltung Gäufelden die nach neuem Grundsteuerrecht erlassenen aktuellen Grundsteuerbescheide. Im Folgenden möchten wir wesentliche Fragen zu diesem Thema beantworten.

Grundsteuerreform zum 01.01.2025

Seit 10.01.2025 verschickt die Gemeindeverwaltung Gäufelden die nach neuem Grundsteuerrecht erlassenen aktuellen Grundsteuerbescheide. Im Folgenden möchten wir wesentliche Fragen zu diesem Thema beantworten.

Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig, denn die bisherige Bewertung behandle gleichartige Grundstücke unterschiedlich. Der Bundesgesetzgeber wurde verpflichtet, die Grundsteuer neu zu regeln. Dieser entschied sich dazu, eine Länderöffnungsklausel in das Grundsteuergesetz aufzunehmen („konkurrierende Gesetzgebung“).

Die Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg mit dem Landesgrundsteuergesetz ergriffen. Dieses ermittelt die Steuer auf Grundlage des sogenannten modifizierten Bodenwertmodells.

In der Übergangszeit bis zum 31.12.2024 durfte das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab dem 01.01.2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.

Wie funktioniert das Steuerverfahren?

Zur Umsetzung des neuen Rechts waren alle Grundstückseigentümer aufgefordert, ihre Grundstücke über Elster an die Finanzämter zu melden. Nach Abschluss dieser Meldung startete das dreistufige Steuerverfahren.

1. Stufe: Bewertungsverfahren

Im Bewertungsverfahren wird vom Finanzamt der Grundsteuerwert festgestellt. Bei der Grundsteuer B wird die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert. In der Regel werden für diese Berechnung die Werte aus der Steuererklärung verwendet. Das Bewertungsverfahren findet seinen Abschluss mit Erlass des Grundsteuerwertbescheides.

2. Stufe: Festsetzung des Steuermessbetrag:

Um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln wird der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert. Bei einer Wohnnutzung liegt die Steuermesszahl 30% unter dem der sonstigen Nutzungen. Es findet also eine Begünstigung der Wohnnutzung im Vergleich zu anderen Nutzungen statt. Der Grundsteuermessbetrag wird im Grundsteuermessbescheid festgesetzt.

3. Stufe: Festsetzung der Grundsteuer

Das Finanzamt teilt der Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer. Diese wird von der Gemeinde mit dem Grundsteuerbescheid festgesetzt.

Wer ist Ansprechpartner für Fragen rund um die Grundsteuer?

Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Zuständigkeiten bei der Erhebung der Grundsteuer. Die Finanzämter führen die Verfahrensstufen eins und zwei durch. Die Gemeinde rechnet anhand dieser Vorgaben die Grundsteuer aus (Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz) und setzt diese in einem Bescheid fest. Die Gemeindeverwaltung ist an die vom Finanzamt übermittelten Werte gebunden. Fragen können nur die jeweils zuständigen Stellen beantworten. Aufgrund des Steuergeheimnisses darf jede Behörde nur die Informationen verarbeiten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Diese sind:

Bei Fragen rund um den Bodenrichtwert ist der gemeinsame Gutachterausschuss Herrenberg (Kontakt über die Stadtverwaltung) unter Telefonnummer: 0 70 32 / 924 – 0 oder per Mail unter gutachterausschuss(@)herrenberg.de zu erreichen.

Bei Fragen zum Bewertungsverfahren und der Festsetzung des Steuermessbetrages ist das Finanzamt Böblingen unter Telefonnummer: 0 70 31 / 13 – 36 65 oder das Kontaktformular im Internet https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/6318002 anzusprechen.

Bei Fragen zur Festsetzung der Grundsteuer und zum Grundsteuerbescheid beantwortet Ihnen die Gemeindeverwaltung unter Telefonnummer: 0 70 32 / 78 02 – 128 oder per Mail Sabrina Egeler.

Wir gehen aktuell von einer hohen Zahl von Rückfragen aus, so dass die telefonische Erreichbarkeit der genannten Stellen schwierig werden könnte. Auch dürfte die Bearbeitung von Mails länger dauern, als das üblich ist.

Was bedeutet „Aufkommensneutralität“? Erhöht die Gemeinde Gäufelden die Grundsteuer?

Bei der Festsetzung des neuen Hebesatzes war es erklärtes Ziel, die Steuereinnahmen der Gemeinde insgesamt nicht zu erhöhen. Die Einnahmen vor der Reform sollen so hoch sein wie die Einnahmen nach der Reform. In diesem Zusammenhang spricht man von „Aufkommensneutralität“.

Für den einzelnen Steuerpflichtigen kann durch die Reform jedoch eine höhere oder eine niedriger Steuerbelastung entstehen. Denn bei der bisherigen Grundsteuer würde auch ein Wert für das auf dem Grundstück errichtete Gebäude angesetzt. Das Gebäude ist nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz nicht mehr zu besteuern. Je nachdem, wie das Grundstück, für das Grundsteuer zu bezahlen ist, bebaut ist, kann es zu einer „Belastungsverschiebung“ kommen.

Warum ist der Hebesatz, den die Gemeinde Gäufelden festgesetzt (270 v. H.) hat, höher, als den Wert, den das Land Baden-Württemberg für Gäufelden im Transparenzregister ermittelt hat?

Sowohl den Berechnungen des Landes als auch den Berechnungen der Gemeindeverwaltung lagen nicht die kompletten Grundsteuerwertdaten zu Grunde. Während das Land die fehlenden Messbeträge linear anhand der bereits vorhandenen Messbeträge hochgerechnet hat, hat die Gemeindeverwaltung sich die einzelnen Fälle genauer angesehen. Dabei musste festgestellt werden, dass durch das lineare hochrechnen der bereits vorliegenden Messbeträge der Hebesatz von 260 für die oben genannte Aufkommensneutralität nicht ausreichen bemessen gewesen wäre. Die noch in 2025 festzusetzenden Messbeträge sowie die zukünftigen Änderungen aufgrund von Entscheidungen des Finanzamtes beispielsweise aufgrund von eingelegten Widersprüchen wurden bei der Ermittlung des neuen Hebesatzes mitberücksichtigt.

Wie kann ich mich gegen eine (subjektiv) falsche Grundsteuerfestsetzung wehren?

Grundsätzlich kann gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung eingelegt werden. Gegen die Bescheide des Finanzamtes (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid) kann beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Die Gemeindeverwaltung ist beim Erstellen des Grundsteuerbescheides an die Bescheide des Finanzamtes Böblingen gebunden. Das gilt insbesondere für den festgesetzten Grundsteuermessbetrag. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids richten, ist der Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid an das Finanzamt Böblingen zu richten.

Lediglich wenn die Bedenken in Bezug auf den Hebesatz oder die falsche Übernahme des Messbetrages aus dem Grundsteuermessbescheid bestehen wäre die Gemeinde Gäufelden Adressat eines Widerspruches.

Wie muss ich die Grundsteuer bezahlen?

Grundsätzlich ist die Grundsteuer an den vier Zahlungsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Es gibt auch die Möglichkeit – beispielsweise bei kleineren Beträgen – eine Jahreszahlung in einer Summe zum 01.07. zu beantragen. Wir haben die bisherigen Jahreszahler auch weiterhin so veranlagt. Wenn ein Wechsel in den Zahlungsterminen gewünscht wird, wäre dies formlos beim Steueramt der Gemeinde Gäufelden zu beantragen. Die Änderungen werden dann ab dem 01.01.2026 umgesetzt!

Sollte aufgrund der steuerrechtlichen Änderungen bei einem Jahreszahler ein höherer Betrag entstehen, der nicht auf einmal gezahlt werden kann, empfiehlt das Steueramt die Termine am 15.02. und 15.05. für eine Abschlagszahlung in Höhe von je 25% zu nutzen. Zum 01.07. können dann die verbleibenden 50% bezahlt werden.

Auch wenn Widerspruch bei der Gemeinde oder dem Finanzamt eingelegt wurde ist die Grundsteuer zu bezahlen! Sollte der Widerspruch gegen die Festsetzungen erfolgreich sein müssen die zu Grunde liegenden Bescheide geändert werden. Eine eventuell zu viel gezahlte Grundsteuer wird dann zurückerstattet.

Wie gehe ich bei einer Eigentumsänderung vor?

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres zu entrichten. Also auch wenn beispielsweise am 15.01. ein Grundstück verkauft wird trifft die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer den Verkäufer des Grundstücks. Die Gemeinde darf den neuen Eigentümer erst dann zur Grundsteuer heranziehen, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).

Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs folgenden Jahr. Der wirtschaftliche Übergang wird in den meisten Kaufverträgen vereinbart – in der Regel bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festen Datum. Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zum Übergang von Nutzen und Lasten berühren nicht die Grundsteuerpflicht der Voreigentümer.

 

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