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Rathaus Gäufelden-Öschelbronn
Luftbild Gemeinde Gäufelden
Bild: Mensa in Nebringen bei Nacht
Aspenhalle Gäufelden-Öschelbronn
Großes Orchester
Bild 3 Weihnachtswichtel
Bild: Waldkindergartengebäude in Gäufelden-Nebringen
Spielplatz
Feuerwehrhaus Gäufelden mit Einsatzfahrzeugen
Bahnhof Gäufelden

Räum- und Streupflicht des Straßenanliegers

Räum- und Streupflicht

Winterliche Temperaturen um oder unter dem Gefrierpunkt führen in Verbindung mit Niederschlag schnell zu vereisten oder schneebedeckten Gehwegen und Straßen. Höchste Zeit also, um sich die Vorschriften über die Räum- und Streupflicht eines jeden Straßenanliegers in Erinnerung zu rufen.

Nach den Bestimmungen der Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Gäufelden vom 14.12.1989 muss jeder Straßenanlieger seinen Gehwegbereich reinigen, räumen und bei Schnee- und Eisglätte bestreuen:

  • Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
  • Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss der Fahrbahnrand auf einer Breite von 1,5 m geräumt und bestreut werden. Der Schnee ist dabei jeweils am Rand der geräumten Fläche anzuhäufen. Keinesfalls darf der Schnee einfach vom Gehweg auf die Straße geschoben werden und diese dadurch verengt werden. Gerade in Wohnstraßen kann eine solche Praxis zu erheblichen Behinderungen führen.
  • Die Straßenrinnen und Einläufe sollten frei sein, so dass bei Tauwetter das Schmelzwasser abfließen kann.
  • Die geräumten Flächen sollten so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend begehbare Fläche entsteht. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang von mind. 1 m Breite freizumachen.
  • Die Flächen müssen werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei entsprechendem Bedarf ist selbstverständlich erneut zu räumen oder zu streuen. Die Pflicht endet abends um 20.00 Uhr.
  • Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Auftauende Streumittel sollten nur ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden und so sparsam wie möglich eingesetzt werden.
  • Salz sollte nur ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden und so sparsam wie möglich eingesetzt werden.
  • Wer entgegen seiner Anliegerpflicht nicht reinigt, räumt oder streut, kann gemäß den Satzungsbestimmungen mit einem Bußgeld belegt werden. Viel bedeutsamer ist aber die Haftung der Anlieger in diesem Fall. Anlieger sind für Unfallschäden, die auf die Nichterfüllung ihrer Streupflicht zurückzuführen sind, voll haftbar.

Beachten Sie auch, dass Räum- und Streufahrzeuge ausreichend Platz benötigen:

Die Befahrbarkeit von Straßen kann bei Schnee- bzw. Eisglätte oftmals nur durch den Einsatz von Räum- und Streufahrzeugen gesichert werden. Bitte denken Sie daran, dass die Fahrer von Räum- und Streufahrzeugen nur dann ihre Aufgabe erfüllen können, wenn ihnen eine ausreichende Fahrbahnbreite (mindestens 3,05 m) zur Verfügung steht. Ist diese Restfahrbahnbreite zwischen den parkenden Autos nicht vorhanden, kann die Straße nicht geräumt werden. Wichtig ist diese Restfahrbahnbreite auch für Rettungsfahrzeuge und z.B. Fahrzeuge der Müllabfuhr. Bitte beachten Sie dies beim Abstellen Ihres Fahrzeugs auf der Straße - auch in Ihrem Interesse!