Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung anstelle von Steuerbescheiden.
Für alle Grundsteuerpflichtigen, die von der Gemeinde Gäufelden keinen neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2026 erhalten, wird die Grundsteuer für 2026 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der gleichen Höhe wie bisher festgesetzt.
Mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung treten somit die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen für 2026 ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 51 Absatz 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)).
Im letzten Grundsteuer-Jahresbescheid war deshalb folgender Hinweis enthalten:
Nach § 51 Absatz 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. In diesem Fall ist die Grundsteuer nach dem zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid auch in den Folgejahren zu entrichten.
Die im letzten Grundsteuer-Jahresbescheid festgesetzten Raten zu den Steuerterminen 15.02./15.05./15.08./15.11. oder 01.07. bei Jahreszahlern gelten auch für das Jahr 2026 und später.
Einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2026 erhalten diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen
- entweder eine Änderung auf 01.01.2026
- oder eine Änderung im Laufe des Jahres 2025
eingetreten ist.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2026 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Das bisherige Buchungszeichen gilt weiter, bitte geben Sie es bei Ihrer Zahlung an.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Gäufelden, Rathausplatz 1, 71126 Gäufelden erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt wenn der Widerspruch beim Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16, 71034 Böblingen erhoben wird.
Bei Einwendungen gegen den Einheitswert oder den Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Böblingen, Telefon 07031/13-3665.
G r u n d s t e u e r 2 0 2 6
Hebesätze
Grundsteuer A (Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft) 520 v.H. des Messbetrags
Grundsteuer B (Grundstücke) 270 v.H. des Messbetrags
Schuldner
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.
Fortschreibung
Fortschreibungszeitpunkt ist bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Veräußerung, Änderung der Art des Grundstückes etc.) der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Grundsätzlich kann derzeit davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt für die Fortschreibung drei Monate (teilweise auch länger) benötigt.
Bei Grundstücksveräußerungen im Jahr 2025 oder noch früher, bei denen noch keine Fortschreibung erfolgt ist, erhalten die bisherigen Eigentümer weiterhin den Grundsteuerbescheid. Erst nach erfolgter Fortschreibung wird der neue Eigentümer zur Grundsteuer herangezogen. Aus diesem Grund muss die noch fällig werdende Grundsteuer weiterhin vom bisherigen Eigentümer bezahlt werden. Ist dann die Fortschreibung erfolgt, wird der neue Eigentümer rückwirkend nachveranlagt und dem bisherigen Eigentümer die zu viel entrichtete Grundsteuer wieder erstattet.
Fälligkeit
Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vierteljährlichen Raten auf Quartalsmitte zur Zahlung fällig (also zum: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres).
Grundsteuerbeträge bis zu 15,00 Euro werden in einer Rate am 15.08., Grundsteuerbeträge zwischen 15,01 Euro und 30,00 Euro in zwei Raten am 15.02. und am 15.08. jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Bitte machen Sie vom Abbuchungsverfahren Gebrauch!
Eine Einzugsermächtigung trägt dazu bei, bei der Gemeindekasse Aufwand und damit Kosten einzusparen. Für den Steuerzahler entfällt das Ausfüllen von Überweisungsbelegen und das Überwachen von Zahlungsterminen.
Informationen hierzu, sowie das entsprechende Formular erhalten Sie bei der
Gemeinde Gäufelden, Gemeindekasse, Telefon 07032/7802-126.
Sonstiges
Erfolgt im Laufe des Jahres eine Änderung des Grundsteuermessbetrages, so erhalten Sie einen Änderungsbescheid. Dieser Bescheid setzt dann Nachzahlungen oder Erstattungen aus früheren Zeiträumen fest und gibt Ihnen den neuen Grundsteuerbetrag und die neuen Raten bekannt.
Für weitere Fragen zur Grundsteuer steht Ihnen die Gemeinde Gäufelden, Steueramt, Frau Sabrina Müller, unter der Telefonnummer 07032/7802-128 gerne zur Verfügung.








