Informationen zu positivem Coronatest, Corona-Verordnung Absonderung und Absonderungsbescheinigung - Änderungen ab 02.05.2022
Am 02.05.2022 ist die Änderung der Corona-Verordnung Absonderung in Kraft getreten. Die aktuellen Regelungen sind:
- Für positiv getestete Personen:
- Positiv getestete Personen können die Absonderung, sofern sie mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind, nach 5 Tagen ohne Freitestung beenden.
- Für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte nach Ende der Absonderung mit negativem Schnelltest
- Für Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörige Personen:
- Als enge Kontaktperson, wie auch als haushaltsangehörige Person wirdempfohlen, sich in Absonderung zu begeben.
Schnelltests zur Freitestung müssen durch eine offizielle Teststelle nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung des Bundes durchgeführt und dokumentiert werden.
Positiv getestete Personen werden nicht mehr regelmäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert. Daher sind unter den folgenden Überschriften Informationen zum Umgang mit einem positiven Coronatest zusammengestellt:
- Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv“ (PDF) (PDF-Datei)
- Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv“ (PDF) (PDF-Datei)
- Merkblatt „Mein PCR-Test ist positiv“ (PDF) (PDF-Datei)
Dauer der Absonderung (Infizierte Person) :
Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Absonderung, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Absonderung fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Absonderung zu beenden.
Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich können nach Ende der Absonderung nur mit Vorlage eines negativen Schnelltestergebnisses in der jeweiligen Einrichtung/ oder von einer offiziellen Teststelle die Arbeit wieder aufnehmen.
Berechnungsbeispiel zur Absonderungsdauer:
Sie haben zunächst ein positives Testergebnis in einer offiziellen Teststelle erhalten. Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests.
Sie führen am 1. Mai einen Antigenschnelltest (offizieller Schnelltest) durch und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Mai). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Mai (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Mai, Tag 5. der 6. Mai. Ab dem 07. Mai, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen, sofern sie seit 48 Stunden frei von Symptomen sind.
Dauer der Absonderung für Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörige Personen
Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.
Absonderungsbescheinigung und Entschädigungsanspruch:
Für positiv getestete Personen reicht künftig ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer offiziellen Teststelle als Nachweis, dass man in Absonderung war. Nicht mehr nötig ist eine Absonderungs-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. |
Das Testergebnis ist dann im Rahmen des Entschädigungsverfahrens von Ihrem Arbeitgeber beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
Hier erhalten Sie Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/
Weitere Informationen zum Thema der Absonderung erhalten Sie unter:https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-quarantaene/