Merkblatt zur Hundesteuer

Steuerschuldner
Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.
Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Jährlicher Steuersatz
- für einen Hund 120,00 EUR
- für einen Kampfhund * 600,00 EUR
- für den zweiten und jeden weiteren Hund 240,00 EUR
- Zwingersteuer (je 5 Hunde) 360,00 EUR
* Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espaniol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen >B<, >BL<, >aG< oder >H< besitzen,
- Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
- Hunden, die aus dem Kreistierheim Böblingen aufgenommen wurden, für die Dauer eines Jahres ab dem Beginn der Steuerpflicht.
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn das Gebäude mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegt. Die Befreiung ist beschränkt auf einen im Anwesen gehaltenen Hund.
- Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung von Jagdpächtern und bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Jagdschutz erforderlich sind.
- Für Kampfhunde wird eine Steuerermäßigung um 50% gewährt, wenn der Halter eine bestandene Verhaltensprüfung und Begleithundeprüfung nachweist.
Steuerbefreiungen können grundsätzlich nur auf Antrag gewährt werden. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres bzw. diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
Zwingersteuer
- Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird auf Antrag Zwingersteuer für diese Hunde erhoben.
- Der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde müssen in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde Gäufelden anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sein.
- Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten 3 Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind, sowie für die Zucht von Kampfhunden.
Anzeigepflicht
- Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde unter Angabe der Hunderasse schriftlich anzuzeigen. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hundesteuersatzung vom 12.12.1996, zuletzt geändert am 31.10.2016, einen Kampfhund im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
- Anzeigepflicht besteht auch für alle Veränderungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung (Ende der Hundehaltung, Wegfall der Voraussetzung für die gewährte Steuerbefreiung).
- Wer der Anzeigepflicht vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Hundesteuermarken
- Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wurde eine Hundesteuermarke ausgegeben.
- Die Hundesteuermarke bleibt für die Dauer der Hundehaltung gültig. Eigentümer der Steuermarke bleibt die Gemeinde Gäufelden und ist nach Ende der Hundehaltung innerhalb eines Monats zurückzugeben.
- Die Hundesteuermarke muss sichtbar am Halsband des Hundes befestigt und vom Hund getragen werden.
- Bei Verlust der Hundesteuermarke erhält der Hundehalter gegen eine Gebühr von 5,00 EUR eine Ersatzhundesteuermarke.
- Unbrauchbar gewordene (abgenutzte, unlesbare oder beschädigte) Steuermarke sind zurückzugeben. Diese werden kostenlos ersetzt.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.
Hinweis für einkommensschwächere Personen
Die Hundesteuer kann in Teilbeträgen bezahlt werden, wenn die Bezahlung in einem Betrag eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass sich jemand in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befindet.
Informationen zur Stundung/Ratenzahlung erhalten Sie bei der
Gemeinde Gäufelden, Gemeindekasse, Telefonnummer: 07032 / 7802 – 126 oder Telefonnummer: 07032 / 7802 - 139
Sonstiges
Weitere Informationen zur Hundesteuer erhalten Sie bei der
Gemeinde Gäufelden, Steueramt, Frau Sabrina Egeler, Telefonnummer: 07032 / 7802 – 128
Steuern & Gebühren
Informationen zu den örtlichen Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer) finden Sie hier.
Bankverbindung Gemeinde Gäufelden
Kreissparkasse Böblingen
BLZ 603 501 30
Konto 1 064 856
IBAN: DE25 6035 0130 0001 0648 56
SWIFT-BIC: BBKRDE6BXXX
Volksbank in der Region eG
BLZ 603 913 10
Konto 66 263 000
IBAN: DE03 6039 1310 0066 2630 00
SWIFT-BIC: GENODES1VBH