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Rathaus Gäufelden-Öschelbronn
Luftbild Gemeinde Gäufelden
Bild: Mensa in Nebringen bei Nacht
Aspenhalle Gäufelden-Öschelbronn
Großes Orchester
Bahnhof Gäufelden
Bild: Waldkindergartengebäude in Gäufelden-Nebringen
Spielplatz
Feuerwehrhaus Gäufelden mit Einsatzfahrzeugen
Bild: Radfahrer auf der Radrennbahn

Bebauungspläne

Aus dem Flächennutzungsplan entwickelt die Gemeinde für genau abgegrenzte und größere Teilbereiche der Gemeinde die Bebauungspläne. Diese werden zumeist aufgestellt, um neue Bauflächen einer Bebauung zuzuführen oder städtebauliche Problemzonen zu ordnen und enthalten für die einzelnen Baugrundstücke genaue Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren bzw. nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Oft regeln sie auch die Bauweise, die Stellung der baulichen Anlagen auf den Grundstücken, und enthalten Festsetzungen über die Dachform, die Dachneigung und die Bepflanzung der Freiflächen. Es gibt auch „einfache“ (unqualifizierte) Bebauungspläne, die nur wenige Festsetzungen treffen. In diesem Fall gilt für die Bebauung teils der Bebauungsplan, teils § 34 Baugesetzbuch (BauGB).

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind als geltende Satzung für jedermann verbindlich; ein Vorhaben ist gemäß § 30 BauGB nur zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Von ihnen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Bauordnungsamtes im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens abgewichen werden und auch nur dann, wenn eine der in § 31 BauGB aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen zutrifft.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nur unter Zuhilfenahme der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verständlich. Nach der BauNVO setzt die Gemeinde im Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete fest, z.B. Reine Wohngebiete, Allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete oder Gewerbegebiete. Mit dieser Festsetzung ergibt sich, welche Anlagen in dem Gebiet zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Baugebietsvorschriften der BauNVO sind Bestandteil des Bebauungsplanes. Somit bedarf es eines Blickes in die jeweils anzuwendende Baugebietsregelung der jeweilig rechtsgültigen BauNVO.

Wer in Gäufelden ein Haus bauen oder ein Unternehmen gründen will, kann sich hier über unterschiedliche Baugebiete und rechtliche Festsetzungen informieren. Für die meisten Flächen in Gäufelden gibt es einen Bebauungsplan, der Informationen darüber gibt, wie und was gebaut werden darf. Entscheidend ist, für welchen Zweck gebaut wird - ob zum Wohnen oder zur gewerblichen Nutzung -, welche Fläche die Gebäude einnehmen sollen und welche Bauweise gewählt wird.

Bei Fragen zu den Plänen erhalten Sie Auskunft beim Bauverwaltungsamt, Rathaus Öschelbronn, Zimmer 5, Tel. 07032/7802-148, E-Mail: ellen.braun(@)gaeufelden.de .

Bebauungspläne: Erläuterungen

Wer bauen will, findet hier eine kurze Übersicht, welche Schritte vor dem Bau eines neuen Hauses beachtet werden müssen. Außerdem wird die übliche Terminologie, die für ein Genehmigungsverfahren notwendig ist, erläutert.

Bebauungsplan

Für die meisten Neubaugebiete gibt es einen Bebauungsplan. In ihm ist verbindlich festgelegt, wie gebaut werden darf. Dazu wird eine einheitliche Plansprache verwendet.

Grundstück

Das Bauverwaltungsamt bei der Gemeinde - ggf. in Absprache mit dem Bau- und Umweltschutzamt im Landratsamt Böblingen - kann Auskunft über die Bebaubarkeit von Grundstücken geben. Hierzu wird die Adresse des Grundstücks (Straße / Hausnummer) oder die Flurstücksbezeichnung (Gemarkung / Flur / Flurstücks­nummer) benötigt.

Art der baulichen Nutzung

Mit der „Art“ ist die geplante Verwendung eines Bauvorhabens gemeint, z.B. zum Wohnen oder zur gewerblichen Nutzung. Der Bebauungsplan setzt dazu einen Baugebiets-Typ aus dem Katalog der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Darin ist aufgeführt, welche Nutzungen jeweils zulässig sind. Alle anderen Nutzungen sind damit ausgeschlossen.

Maß der baulichen Nutzung

Mit dem „Maß der baulichen Nutzung“ ist die Größe eines Bauvorhabens gemeint. Dazu können im Bebauungsplan Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) oder Höhe und Anzahl der Vollgeschosse vorgeschrieben sein. In Gewerbegebieten und bestimmten Sondergebieten kann zudem eine Baumasse oder Baumassenzahl festgesetzt sein.

Grundfläche

Die zulässige Grundfläche kann als Obergrenze in Quadratmetern angegeben werden. Gemessen wird grundsätzlich das Gebäude einschließlich der Wände, aber ohne Dachüberstände.

Grundflächenzahl (GRZ)

Meistens wird in den Bebauungsplänen nicht eine Grundfläche, sondern eine Grundflächenzahl festgesetzt. Dazu wird die Grundfläche des geplanten Gebäudes ins Verhältnis zur Grundstücksgröße gesetzt. So kann auf einem großen Grundstück größer gebaut werden als auf einem kleinen.

Geschossfläche

Für die Ermittlung der Geschossfläche werden die Grundflächen der einzelnen Vollgeschosse, also ohne Keller und Dachgeschoss, zusammengezählt. Balkone, Loggien und Terrassen werden dabei nicht mitgerechnet.

Geschossflächenzahl (GFZ)

Die Geschossflächenzahl, abgekürzt GFZ, bezeichnet wiederum das Verhältnis von Geschossfläche zur Grundstücksfläche. Damit ist das nutzbare Bauvolumen begrenzt.

Baumasse

Die Baumasse umfasst die Geschossfläche multipliziert mit der Höhe der jeweiligen Geschosse. Aufenthaltsräume in Keller und Dachgeschoss werden dazu addiert.

Baumassenzahl (BMZ)

Die Baumassenzahl, abgekürzt BMZ, bezeichnet das Verhältnis von Baumasse zur Grundstücksfläche.

Höhe

Ein Bebauungsplan kann die Höhe der Gebäude festsetzen, in der Regel als Traufhöhe oder Firsthöhe. Sie können als Höhe über NN (Normal Null) oder über einer maßgeblichen Bezugshöhe angegeben werden. Gebräuchliche Bezugshöhen sind das natürliche Gelände oder die fertig ausgebaute Straße.

Die Traufhöhe, auch Außenwandhöhe, bezeichnet den Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut, z.B. der Oberkante Dachziegel.

Die Firsthöhe ist die höchste Dachkante.

Anzahl der Vollgeschosse

In fast allen Bebauungsplänen wird die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse geregelt. Sie werden mit römischen Zahlen angegeben. Ein Kreis um die Zahl bedeutet, dass die Anzahl der Geschosse zwingend herzustellen ist. Ansonsten legt die römische Zahl nur die Obergrenze bei der Anzahl der Vollgeschosse fest. Bei der Festsetzung „II“ kann also eingeschossig oder zweigeschossig gebaut werden. Die häufig verwendeten Begriffe 1 ½ -geschossig oder 2 ½ -geschossig kennt der Bebauungsplan nicht. Es werden nur ganze Geschosse gezählt, eben Vollgeschosse.

Bauweise

Die „Bauweise“ bezieht sich auf die Grenze des Gebäudes und des Grundstückes. Es gibt offene Bauweise, geschlossene Bauweise oder abweichende Bauweise.

Offene Bauweise (o)

Bei der offenen Bauweise ist ein Grenzabstand einzuhalten. Dessen Größe ist der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Er sichert ein Mindestmaß an Belichtung und Belüftung, aber auch den Brandschutz. Der Bebauungsplan kann die offene Bauweise weiter differenzieren und Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen wie Reihenhäuser bis 50 m Länge ermöglichen oder ausschließen.

Garagen, Stellplätze und manches andere kann bis zu einer gewissen Größe an der Grenze errichtet werden. Auch dies wird in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt.

Geschlossene Bauweise (g)

Ist eine geschlossene Bauweise festgesetzt, ist das Gebäude an die seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen. Die Häuser werden dort direkt aneinander gebaut. Es sind deshalb auch keine Fenster in den Grenzwänden möglich, auch wenn auf dem Nachbargrundstück bisher noch nicht gebaut wurde. Eine Garage an der Grenze stellt alleine noch keine geschlossene Bauweise her.

Abweichende Bauweise (a)

Möglich ist auch die Festsetzung einer abweichenden Bauweise, die dann im Bebauungsplan erläutert wird, z.B. bei einseitiger Grenzbebauung.

Grundstücksfläche, die überbaut werden soll

Nicht überall auf dem Baugrundstück darf gebaut werden. Durch Baulinien und Baugrenzen werden die bebaubaren Bereiche eingegrenzt, um z.B. Vorgartenbereiche oder Grünzonen von Bebauung frei zu halten.

Baulinie

Wo eine Baulinie festgesetzt ist, muss das Gebäude genau an dieser Linie errichtet werden. Vor- und Rücksprünge sind nur in geringfügigem Ausmaß möglich.

Baugrenze

An einer Baugrenze darf gebaut werden, es kann aber auch ein Abstand gehalten werden. Eine Überschreitung der Baugrenze ist nur in geringfügigem Ausmaß und nur unter einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans möglich.

Sonstige Festsetzungen

Weitere Festsetzungen sind möglich, z.B. zur Dachform, Dachneigung und Firstrichtung, zu Sockel, Kniestock oder Gauben, zur Einfriedung, Regenwasser-Nutzung oder Bepflanzung. Auch sie können Kosten oder Nutzen des Bauvorhabens beeinflussen. Eine geringe Dachneigung und kleiner Kniestock z.B. schränken den Dachgeschossausbau erheblich ein.

Was ist sonst noch zu beachten?

Weitere wichtige Themen können sein:

Denkmalschutz

Der Denkmalschutz kann sich sehr direkt auf die Bauwünsche des Bauherrn auswirken, wird aber nicht mehr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Wer nicht sicher ist, ob Denkmalschutz oder Umgebungsschutz für ein Denkmal in der Nachbarschaft besteht, sollte dies bei der unteren Denkmalschutzbehörde erfragen.

Baulast

Manchmal kann ein Grundstück nur bebaut werden, wenn für die erforderlichen Abstandsflächen, Zufahrt, Leitungen oder Parkplätze Teile des Nachbargrundstücks mitbenutzt werden können. Möglich wird dies durch eine sogenannte Baulast. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks lässt diese in das Baulastenverzeichnis beim Bauverwaltungsamt der Gemeinde eintragen. Auskunft erhalten Sie auch dort.

Bodenrichtwert

Einen Anhaltspunkt für den Grundstückspreis bietet der Bodenrichtwert. Er wird in regelmäßigen Abständen vom Gutachterausschuss Oberes Gäu für die einzelnen Ortsteile ermittelt. Dem Richtwert liegt ein durchschnittliches Grundstück zugrunde. Ein schlecht bebaubares Grundstück wird einen niedrigeren, ein optimal gelegenes Grundstück womöglich einen höheren Preis erzielen. Letztendlich müssen Käufer und Verkäufer den Preis eines Grundstücks aushandeln. Sie sind nicht an den Bodenrichtwert gebunden.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.gaeufelden.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bodenrichtwerte 

Sanierungsgebiet „Rotengarten/ Toräcker“, Öschelbronn

Informationen finden Sie hier: https://www.gaeufelden.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/sanierungsgebiete/sanierungsgebiet-rotengarten-/-toraecker-oeschelbronn 

Abfallverwertungskonzept

Seit dem 31.12.2020 gilt in Baden-Württemberg das neue Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG), dessen Ziel unter anderem die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen ist. Einen Schwerpunkt bildet die Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. Im Falle verfahrenspflichtiger Baumaßnahmen ist daher gemäß § 3 Absatz 4 LKreiWiG der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen, das durch die zuständige Abfallrechtsbehörde geprüft werden soll.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallverwertung-und-abfallbehandlung 

Digitalisierung Baugenehmigungsverfahren

Ab sofort können alle für die Beurteilung und Bearbeitung Ihres Bauvorhabens erforderlichen Bauanträge, Konzeptionen, Anlagen und Planunterlagen wahlweise in Papierform oder in elektronischer Form (PDF/A) beim örtlichen Bauamt eingereicht werden. Bei digitaler Antragstellung bitten wir darum zusätzlich noch einen Satz Planunterlagen in Papierform zur Verfügung zu stellen. Dieses Exemplar wird dann im Rahmen der Baugenehmigung gestempelt und wird Bestandteil der Baugenehmigung.

Merkblatt: Hinweise für die Annahme von digitalen Bauvorhaben (PDF-Dokument, 318,92 KB, 03.02.2022)

Wir bitten um Beachtung, dies unterstützt eine schnellere Bearbeitung des Antrags.

Hinweis zur Internetfassung der Bebauungspläne

Auf dieser Internetseite können Sie die rechtsverbindlichen Bebauungspläne der Gemeinde Gäufelden einsehen bzw. auf Ihren Computer herunterladen. Sie dienen lediglich Informationszwecken und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.

Alleinige Grundlage für verbindliche Auskünfte können nur die originalen Bebauungspläne der Gemeinde Gäufelden sein. Nur der Originalplan gibt die gültige Rechtslage wieder.

Es gilt zu beachten, dass bei Fortschreibung und Änderung der Bebauungspläne jeweils die nachfolgenden Bebauungspläne beachtet werden müssen.

Es handelt sich bei den digitalen Bebauungsplänen um Kopien der Originalkarten. Diese können aufgrund der PDF-Einstellungen leicht vom Original abweichen. Der Plan kann daher nur eine Erstinformation sein und ist nicht zum Messen von Grundstücksgrößen, Straßenbreiten, usw. geeignet.

Auch durch die Einstellungen Ihres Druckers können sich insbesondere in der Farbqualität und der Ausgabegröße Veränderungen ergeben.

Die Daten dürfen nur für eigene, nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden. Das Urheberrecht sowie sämtliche sonstige Rechte (insbesondere Nutzungsrechte wie Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung in jeglicher Form etc.) verbleiben in jedem Fall bei der Gemeinde Gäufelden.

Bebauungspläne in Gäufelden

Die Bebauungspläne (Planteil und Textteil) in Gäufelden finden Sie ortsteilbezogen hier:

Ortsteil Nebringen

Ortsteil Öschelbronn

Ortsteil Tailfingen