In der Übersicht
Der Gemeinderat als Entscheidungsorgan der Gemeinde erlässt die Satzungen und Verordnungen und beschließt beispielsweise Hebesätze und örtliche Steuern. Die wichtigsten Steuersätze finden Sie nachstehend.
Gewerbesteuer
Hebesatz Gewerbesteuer: seit 01.01.2023 370 v.H des Messbetrags
Fälligkeit:
Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich in vierteljährlichen Raten auf Quartalsmitte zur Zahlung fällig (also zum: 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres).
Sonstiges
Bei Fragen zum Gewerbesteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Für Informationen zum Gewerbesteuerbescheid steht Ihnen das Bürgermeisteramt Gäufelden, Steueramt, Frau Sabrina Egeler unter den Telefonnummer: 07032 7802-128 gerne zur Verfügung.
Grundsteuer
Zum 01.01.2023 erhöhte die Gemeinde Gäufelden erstmals nach 6 Jahren den Hebesatz der Grundsteuer B (Grundstücke) von 350 v.H. auf 370 v.H. des Messbetrags, sowie erstmals seit 1996 den Hebesatz der Grundsteuer A (Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft) von 320 v.H. auf 340 v.H. des Messbetrags.
Aus diesem Grund werden in diesen Tagen die Grundsteuer-Jahresbescheide 2023 an alle Grundsteuer-Schuldner versandt.
Diese Grundsteuer-Jahresbescheide enthalten folgenden wichtigen Hinweis:
„Dieser Bescheid gilt bis eine Änderung eintritt, z.B. im Steuerbetrag oder bei Eigentumswechsel.“
Das bedeutet für Sie:
- Die Grundsteuer wird 2024 wieder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz), sofern von der Gemeinde keine Änderung des Hebesatzes festgesetzt wird.
- Sie erhalten erst wieder einen Grundsteuerbescheid, wenn sich Ihre Grundsteuer ändert.
Bitte bewahren Sie deshalb den diesjährigen Grundsteuerbescheid gut auf, da er die Grundlage für Ihre künftigen Grundsteuerzahlungen ist. Duplikate können nur gegen Erstattung der Selbstkosten nachträglich ausgestellt werden.
Hebesätze
Grundsteuer A (Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft) 340 v.H. des Messbetrags
Grundsteuer B (Grundstücke) 370 v.H. des Messbetrags
Schuldner
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.
Fortschreibung
Fortschreibungszeitpunkt ist bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Veräußerung, Änderung der Art des Grundstückes etc.) der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Grundsätzlich kann derzeit davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt für die Fortschreibung drei Monate (teilweise auch länger) benötigt.
Bei Grundstücksveräußerungen im Jahr 2022 oder noch früher, bei denen noch keine Fortschreibung erfolgt ist, erhalten die bisherigen Eigentümer weiterhin den Grundsteuerbescheid. Erst nach erfolgter Fortschreibung wird der neue Eigentümer zur Grundsteuer herangezogen. Aus diesem Grund muss die noch fällig werdende Grundsteuer weiterhin vom bisherigen Eigentümer bezahlt werden. Ist dann die Fortschreibung erfolgt, wird der neue Eigentümer rückwirkend nachveranlagt und dem bisherigen Eigentümer die zuviel entrichtete Grundsteuer wieder erstattet.
Fälligkeit
Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vierteljährlichen Raten auf Quartalsmitte zur Zahlung fällig (also zum: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres).
Grundsteuerbeträge bis zu 15,00 Euro werden am 15.08. und Grundsteuerbeträge zwischen 15,01 Euro und 30,00 Euro in zwei Raten am 15.02. und am 15.08. jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Jahreszahlung
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer am 01.07. in einem Betrag (Jahreszahler) entrichtet werden.
Der Antrag für 2024 kann schriftlich bis 30.09.2023 gestellt werden.
Informationen hierzu, sowie das entsprechende Formular erhalten Sie bei der
Gemeinde Gäufelden, Steueramt, Frau Sabrina Egeler, Telefon 07032/7802-128.
Bitte machen Sie vom Abbuchungsverfahren Gebrauch!
Eine Einzugsermächtigung trägt dazu bei, bei der Gemeindekasse Aufwand und damit Kosten einzusparen. Für den Steuerzahler entfällt das Ausfüllen von Überweisungsbelegen und das Überwachen von Zahlungsterminen.
Informationen hierzu, sowie das entsprechende Formular erhalten Sie bei der
Gemeinde Gäufelden, Gemeindekasse, Telefon 07032/7802-126 oder -139.
Sonstiges
Erfolgt im Laufe des Jahres eine Änderung des Grundsteuermessbetrages, so erhalten Sie einen Änderungsbescheid. Dieser Bescheid setzt dann Nachzahlungen oder Erstattungen aus früheren Zeiträumen fest und gibt Ihnen den neuen Grundsteuerbetrag und die neuen Raten bekannt.
Für weitere Fragen zur Grundsteuer steht Ihnen die Gemeinde Gäufelden, Steueramt, Frau Sabrina Egeler, unter der Telefonnummer Telefonnummer: 07032 7802-128 gerne zur Verfügung.
Hundesteuer
Steuergegenstand
Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
Steuerschuldner
Der Halter eines Hundes ist Steuerschuldner, allerdings nur, wenn er den Hund für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Erhebungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und entsteht am 01.01. für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen, über drei Monate alten Hund. Die Hundesteuer wird jeweils am 01.01. eines Jahres zur Zahlung fällig.
Jährlicher Steuersatz
- für einen Hund: 120,00 EUR
- für den zweiten und jeden weiteren Hund: 240,00 EUR
- Zwingersteuer (je 5 Hunde): 360,00 EUR
- Kampfhund*: 600,00 EUR
* Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espaniol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen >B<, >BL<, >aG< oder >H< besitzen,
- Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
- Hunden, die aus dem Tierheim aufgenommen wurden, für die Dauer eines Jahres ab Beginn der Steu-erpflicht. Ein Nachweis, dass das Tier aus dem Tierheim stammt, ist vorzulegen. Unter die befristete Steuerbefreiung fallen nur Tiere aus Tierheimen aus Baden-Württemberg, welche dem deutschen Tierschutzbund e.V. zugeordnet sind sowie Tierheime, die von einem öffentlichen Träger betrieben werden.
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn das Gebäude mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegt. Die Befreiung ist beschränkt auf einen im Anwesen gehaltenen Hund.
- Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung von Jagdpächtern und bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Jagdschutz erforderlich sind
- Für Kampfhunde wird eine Steuerermäßigung um 50% gewährt, wenn der Halter eine bestandene Verhaltensprüfung und Begleithundeprüfung nachweist.
Steuerbefreiungen können grundsätzlich nur auf Antrag gewährt werden. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres bzw. diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
Zwingersteuer
Von Hundezüchtern, die mind. zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird auf Antrag Zwingersteuer für diese Hunde erhoben. Der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde müssen in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde Gäufelden anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sein. Die Ermäßigung wird nicht mehr gewährt, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.
Anzeigepflicht
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht auch für alle Veränderungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung (Ende der Hundehaltung, Wegfall der Voraussetzung für die gewährte Steuerbefreiung). Wer der Anzeigepflicht vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Hundesteuermarken
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wurde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Hundesteuermarken müssen sichtbar am Halsband des Hundes befestigt und vom Hund getragen werden. Bei Verlust der Hundesteuermarke erhält der Hundehalter gegen eine Gebühr von 5,00 EUR eine Ersatzhundesteuermarke.
Weitere Informationen zur Hundesteuer finden Sie auf der Rückseite des Hundesteuerbescheides. Für weitere Fragen zur Hundesteuer steht Ihnen die Gemeinde Gäufelden, Steueramt, Frau Sabrina Egeler, unter der Telefonnummer Telefonnummer: 07032 7802-128 gerne zur Verfügung.
Download: Merkblatt Hundesteuer
Wasser- und Abwassergebühren
Wasserzins: 2,00 Euro/m³ + 7 % MwSt.
Abwasser
2022:
Schmutzwasser: 0,92 Euro/m³
Niederschlagswasser: 0,21 Euro/m²
ab 2023:
Schmutzwasser: 1,14 Euro/m³
Niederschlagswasser: 0,39 Euro/m²